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Retronic GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbestimmungen
Stand 01/2008

I.

1.

 

 

 

 

 

2.

Geltung und maßgebliche Bestimmungen

Alle Lieferungen und Angebote der Retronic GmbH Hamburg erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Retronic GmbH Hamburg mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend Besteller) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Diese Bedingungen gelten auch für spätere Bestellungen des Bestellers, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Besteller auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde von uns ausdrücklich zugestimmt. Selbst wenn die Retronic GmbH Hamburg auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin keine Zustimmung mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

II.

1^

.

2.

 

Angebot und Vertragsschluss

Alle Angebote der Retronic GmbH Hamburg sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

Der Besteller ist an eine von ihm unterzeichnete von uns noch nicht angenommen Bestellung 14 Kalendertage nach Absendung gebunden. Wir sind berechtigt das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen. Als Annahme gilt auch die Zusendung der bestellten Ware.

III.

1.

2.

 

3.

4.

 

 

 

 

 

 

 

5.

 

 

6.

Lieferfrist

Lieferfrist sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung feste Fristen. Ansonsten sind unsere Lieferfristen lediglich Ungefähr-Angaben.

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Zahlung.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden zu Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. Sofern solche Ereignisse der Retronic GmbH Hamburg die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur vorübergehender Dauer ist, ist die Retronic GmbH Hamburg zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Die Retronic GmbH Hamburg kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Bestellers – vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen der Retronic GmbH Hamburg nicht nachkommt.

Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

IV.

1.

2.

 

3.

Versand/Verpackung und Lieferumfang

Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.

Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

Teillieferungen sind zulässig. Bei elektronischen Bauelementen sind Mehr- und Minderlieferungen bis 5% der bestätigten Menge zulässig. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.

V.

Annullierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

VI.

1.

2.

3.

Abnahme und Gefahrübergang

Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen.

Ist der Besteller Verbraucher geht die Gefahr erst mit der Übergabe der Ware an den Besteller über.

Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Frachtführer in Hamburg auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.

VII.

1.

 

 

2.

 

 

 

3.

Preise und Preisänderungen

Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr und Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO bzw. US-Dollar ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

VIII.

1.

 

2.

 

3.

 

4.

 

 

 

5.

 

 

 

 

6.

Rügepflicht/Gewährleistung

Die Liefergegenstände sind zu untersuchen und Rügen offensichtlicher Mängel spätestens innerhalb einer Woche ab Lieferung uns bekannt zu geben. Ist eine Mängelrüge nicht innerhalb vorgenannter Frist bei uns eingegangen, sind wir nicht zur Gewährleistung verpflichtet.

Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neuer Ware 1 Jahr und bei gebrauchter Ware 6 Monate jeweils ab Lieferung. Beim Verbrauchsgüterkauf (Vertrag mit Privat-Endabnehmern) beträgt die Gewährleistungsfrist bei neuer Ware 2 Jahre und bei gebrauchter Ware 1 Jahr ab Lieferung.

Bei nachweislich fehlerhafter Leistung oder Lieferung leistet die Retronic GmbH Hamburg nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Nachbesserung wird nach eigener Wahl beim Vertragspartner innerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder bei der Retronic GmbH Hamburg vorgenommen.

Nur wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch Verschulden der Retronic GmbH Hamburg nicht in angemessener Zeit erfolgt oder endgültig fehlgeschlagen ist, hat der Vertragspartner das Recht, innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen den Vertrag rückgängig zu machen, Herabsetzung des Preises oder Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz zu verlangen. Eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung gilt nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn nicht insbesondere aus der Art der Ware oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Wird die Ware nicht entsprechend der Bedienungsanleitung betrieben und gewartet und/oder werden andere als von der Retronic GmbH Hamburg empfohlene Ersatz-, Einweg- oder Verbrauchsmaterialien verwendet, so sind hierdurch entstandene Mängel von der Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung entfällt außerdem, wenn der Besteller ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus zudem folgendes: Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenztechnischen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die Retronic GmbH Hamburg nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die Retronic GmbH Hamburg bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen den Verkäufer gehemmt.

IX.

1.

 

2.

 

 

 

 

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a.

 

 

b.

 

 

 

 

 

 

 

 

c.

 

aa.

 

bb.

 

cc.

 

 

 

d.

Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen (nachfolgend: Vorbehaltsware) bis zur Zahlung vor. Ist der Besteller Verbraucher darf er die Vorbehaltsware nicht Veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.

Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder bei sonstigen Verfügungen und Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher –, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind bzw. ist auf unser Eigentum hinzuweisen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der Retronic GmbH Hamburg die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet (Verwertungsfall).

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch uns gelten nicht nach Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.

Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:

Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der Retronic GmbH Hamburg gegen den Besteller aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.

Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreis (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Zur Einziehung der Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Es wird vereinbart, dass die Retronic GmbH Hamburg unmittelbar das Eigentum an der neu geschaffenen Sache erwirbt.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden untrennbar miteinander vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.

Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Retronic GmbH Hamburg eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Retronic GmbH Hamburg. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Ware verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Retronic GmbH Hamburg, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Besteller anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem o. g. Verhältnis.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert der zur sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt

X.

1.

 

2.

 

 

 

 

3.

4.

 

5.

Haftung

Die Retronic GmbH Hamburg sowie deren Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach den folgenden Regelungen.

Die Retronic GmbH Hamburg haftet ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn es handelt sich um einen der folgenden Fälle:

-  Haftung für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten;

-  Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch die

    Retronic GmbH Hamburg oder einer vor sätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht;

-  Schadensersatzansprüche wegen Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Garantie.

Die Retronic GmbH Hamburg haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden.

Soweit die Retronic GmbH Hamburg technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

Bei Verträgen mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen ist die Haftung der Retronic GmbH Hamburg zudem der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

XI.

1.

 

2.

 

3.

 

4.

 

5.

 

6.

Zahlungsbedingungen

Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung ohne Abzug zu zahlen.

Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu bezahlen.

Verzugszinsen berechnen wir mit 5% bzw. gegenüber Unternehmen mit 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.

Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtkräftig festgestellt sind.

Die Retronic GmbH Hamburg ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet sind.

XII.

1.

2.

 

3.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Hamburg.

Bei allen sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand Hamburg. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie dem EU-Kaufrecht, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

XIII.

1.

 

2.

Schlussbestimmungen und Sonstiges

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlichen wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

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